Turngemeinde Heeren-Werve 1926 e.V.

Vereinssatzung

A. Allgemeines

$ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Turngemeinde Heeren-Werve 1926 e. V.

Sitz des Vereins ist Pröbstingstraße. 15, 59174 Kamen
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Kamen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
  2. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Men­schen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
  3. Der Verein fördert den Leistungssport, den Freizeit- und Breitensport, sowie die Prävention und Rehabilitation;
  4. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  5. Der Verein fördert die kulturelle Weiterbildung durch Veranstaltungen und Ausstellungen und organi­siert und vermittelt die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
  6. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
  7. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  8. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  9. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche;
  10. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Veranstaltungen;
  11. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
  12. die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver­eins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Eventuelle Überschüsse sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  6. Jede Betätigung des Vereins auf parteipolitischem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.
  7. Vergütung Die Vorsitzenden § 26 BGB bekommen als pauschale Vergütung für Ihre Vorstandsarbeit den zurzeit gültigen Ehrenamtsbetrag von 720,00 €. Die Zahlungen werden im 1. und 2. Halbjahr geleistet.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen. Über die Bildung von Fachabteilungen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Verein kann Mitglied in einem oder mehreren Mitgliedsverbänden des Landessportbundes NRW sein.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
  3. ordentlichen Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern
  5. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  6. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  7. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  3. Ausschluss aus dem Verein oder
  4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  5. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.
  6. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
  7. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

  1. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
  2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit in der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.

$ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich der Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Geschäftsführende Vorstand
  4. der Gesamtvorstand
  5. der Vorstand nach § 26 BGB
  6. Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  7. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand in der örtlichen Presse (Hellweger Anzeiger, Rundschau) und das Internet, per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett), außerdem sind Handzettel mit Termin und Tagesordnung in den Übungsstunden der Gruppen zu verteilen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
  2. Entgegennahme des Jahres- u. Kassenberichts des Gesamtvorstandes;
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  5. Wahl (Wahlberechtigung ab 16 Jahre) der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
  9. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
  2. dem 1. Vorsitzenden,
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Geschäftsführer
  5. der Jugendwart/In
  6. Eine Personalunion ist unzulässig.
  7. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  8. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  9. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  10. Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
  11. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
  12. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung im geschäftsführenden Vorstand, im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben des Vorsitzenden.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind
  2. Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen geschäftsführendem Vorstand und den Abteilungen, über die keine Einigung erzielt werden kann, ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
  3. Gemäß § 14 Abs. 8 leitet der 1. Vorsitzende die Versammlungen.

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 17 Der Gesamtvorstand Aufgaben und Zuständigkeiten

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den einzelnen Abteilungs- leitern/oder Stellvertretern und hat folgende Aufgaben
  2. die Genehmigung der vom geschäftsführenden Vorstand im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge
  3. die Beschlussfassung über größere Veranstaltungen, gleich welcher Art
  4. die Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung zu richtenden Anträgen
  5. die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den einzelnen Abteilungen
  6. der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Die Abteilungsleiter/Stv. sind für ihre Abteilungen verantwortlich. Die Abteilungen entscheiden im Rahmen der Satzung über die sportfachlichen und finanziellen Belange selbständig (vgl. Abteilungs- und Finanzordnung). Den Abteilungen wird innerhalb des Gesamtvereins eigenverantwortliches Handeln zugestanden. Ihnen wird ein Budget zur Verfügung gestellt. Der Abteilungskassierer ist zur Abgabe eines Quartalsberichtes verpflichtet.

§ 18 Beschlussfassung und Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§ 19 Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der/die Jugendwart/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
  4. Der Vereinsjugendrat erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung so­wie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Satzungsänderungen, soweit es sich um Vermögensangelegenheiten handelt, bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt.

§ 21 Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
  2. Abteilungsordnung,
  3. Beitragsordnung,
  4. Finanzordnung,
  5. Geschäftsordnung,
  6. Verwaltungs- und Reisekostenordnung,

Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

G. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es
  3. Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  4. Von 5 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
  5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwe­send sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialwerk Heeren Werve e.V., Westfälische Str. 48, 59174 Kamen VR 10448, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2004 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Kamen, den 25. April 2016

(Ort, Datum)